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Die Stämme der Franken

Fränkische Expansion bis zum 6. Jhdt., © by Juschki, Creative Commons, CC BY-SA 3.0

Im 3. Jahrhundert hatten sich die im Nordwesten ihres Stammesgebietes und am Niederrhein siedelnden Gruppen der Franken zusammengeschlossen. Aus den vom unteren Niederrhein bis zum Salland an der Overijssel siedelnden Stämmen bildete sich der Teilstamm der Salfranken.

Am ehesten ist davon auszugehen, dass diejenigen Stämme, die von der Rheinmündung bis zum Niederrhein siedelten (einschließlich der Sugambrer und Cugerner) sich den »Saliern« anschlossen, während die Stämme aus dem Raume Köln bis zum Lahntal (von den Brukterern bis zu den Usipetern) in den »Rhein- und Moselfranken« aufgingen.

      

Rheinfranken

Der Begriff der »Francia Rhinensis« ist seit dem 5. Jahrhundert überliefert. Etwa ab dem 6. Jahrhundert wurden die am Mittelrhein und aufwärts siedelnden Stämme auch als »Ripuarier« bezeichnet, als »Uferbewohner«.

Sie waren neben den »Saliern« der zweite tragende Stamm der fränkischen Expansion – aus ihnen ging später der Zweig der »Moselfranken« hervor. Die »Rheinfranken« bereiteten sich im Zuge der Fränkischen Landnahme von Köln über Mainz bis ins heutige Hessen und über Worms nach Speyer aus.

Der Zweig der Moselfranken siedelte im Moseltal und in den benachbarten Gebieten bis hinauf nach Trier und im heutigen Luxemburg.

Die Rheinfranken hatten eigene Kleinkönige; ihr bedeutendster war Sigibert von Köln, auch »der Lahme« genannt. In Allianz mit dem Salier-König Chlodwig I. hatte er im Jahre 496 die Alemannen in der Schlacht von Zülpich besiegt, worauf Chlodwig die christliche Religion annahm.

Im Kampfe hatte sich Sigibert (König 483 bis 509) eine Knieverletzung zugezogen, als deren Folge er den Beinamen »der Lahme« erhielt. Er wurde von seinem Sohn auf Anstiftung Chlodwigs ermordet

Der salfränkische Herrscher Chlodwig I. hatte Chloderich zum Mord an dessen Vater aufgewiegelt. Nach dem Mord ließ Chlodwig auch den »Vatermörder« umbringen und ließ sich von den Rheinfranken zum König ausrufen.

Mit Sigibert von Köln und seinem Sohn endete das eigenständige Königshaus der Rheinfranken.

           

Die fränkische Gesellschaft

Der Merowinger Chlodwig I. war der erste fränkische Herrscher, der alle Teile des Frankenlandes – das der Salfranken und das der Rheinfranken – in einer Hand vereinigte. 

Auch ehemalige nichtfränkische Gebiete waren dem Reich eingeordnet worden, sodass das Frankenreich (Regnum Francorum) und das Frankenland (Francia) seitdem nicht mehr identisch waren.

Innerhalb des Reiches lebten die Franken als ein Volk mit sprachlichen und kulturellen Traditionen, die bis in die Zeit der (proto)-fränkischen Stämme zurückreichten und deren Bräuche trotz der fortschreitenden Christianisierung auf altem germanisch-fränkischem Recht beruhte.

Chlodwig I. hatte zwischen 507 und 511 die ›Lex Salica‹ niederschreiben lassen, die Gesetzgebung der Salischen Franken; die daran orientierte ›Lex Ripuaria‹ erschien im 7. Jahrhundert im rheinfränkischen Raum in der Regierungszeit des Königs Dagobert I. – dem letzten Merowinger, der nach traditioneller Forschungsmeinung noch eigenständig herrschte.

Nach ihm übernahmen die Hausmeier nach und nach die Macht im Frankenreich, wenngleich eine genauere Bewertung durch die tendenziöse karolingische (und anti-merowingische) Geschichtsschreibung erschwert wird. 

Während in der ripuarischen Gesetzgebung vorrangig das Recht des fränkischen Volkes niedergelegt war, enthielt die Gesetzgebung der Salier auch umfangreiche Gesetzestexte welche die nichtfränkische, insbesondere gallorömische Bevölkerung betrafen. Auch Regelungen für den geistlichen Stand (Priester, Klöster, Bischöfe) waren Bestandteil der ›Lex Salica‹.

Königsrecht und Volksrecht ergänzten sich, auch im Gerichtswesen. Neben dem in regelmäßigen Abständen alle 40 bis 42 Tage abgehaltenen Thing gab es »gebotene« Gerichtsversammlungen, deren Teilnahme für die Geladenen verpflichtend war.

         

König und Gefolge

  • An der Spitze des Volkes stand Der König (Rex Francorum). Seine Herrschaftssymbole waren der Speer, Stirnreif und Siegelring, durch den sogenannten »Untertaneneid« huldigte das Volk seinem König
  • Der Adel bestand aus den Herzögen (dux) und Grafen (comes)
  • Das militärische Dienstgefolge bestand aus den »Leudes«.

Erbberechtigt war nur der Mannesstamm, nach den Söhnen die Brüder; diese mit Vorrang, falls die Söhne als »nicht regierungsfähig« galten.

Es ist umstritten, ob Ursprung und Wesen des fränkischen Adels eher auf traditionell fränkischer oder auf spätantiker Tradition beruhen – und ob die Gleichsetzung der adeligen Titel (comes = »Graf«; dux = »Herzog«) für die damalige Zeit gerechtfertigt ist. 

Bei Gregor von Tours handelt es sich um Heerführer und Stammesführer germanischer Völkerschaften. Er spricht von den »Duces der Franken bevor diese Könige hatten«. 

Auch im Ämterwesen gab es eine »Verquickung« von fränkisch-germanischen und römisch-gallorömischen Faktoren. Die berittene königliche Gefolgschaft (Antrustionen) bestand ursprünglich nur aus Franken. Auch der Königin stand eine eigene Schutztruppe zu.

Zum germanischen König gehörte als wichtiges Attribut der Schatz, er war sein persönliches Eigentum; ohne diesen wäre es kaum möglich gewesen, Dienste der Gefolgschaft zu entlohnen, einen aufwendigen Lebenswandel zu führen oder auch Geiseln auszulösen. 

Kriegsbeute, Erbschaft, Tributleistungen, Geschenke, auch Plünderungen vergrößerten den Schatz. Zur Erledigung der Staatsausgaben wurden Steuern und Abgaben erhoben.

Der König und sein Gefolge waren ständig unterwegs, um an vielen Orten präsent zu sein. Das Reich wurde vom Sattel aus regiert. Die Heere führten einen Tross mit sich und waren mit Karren und Fuhrwerken ausgerüstet die zur Rast (oder als Schutz vor Angriffen) zu einer Wagenburg zusammengestellt wurden. 

Das Ziel des Krieges war – neben Ehre und Ansehen – vor allem die Beute. Für den Herrscher bestand sie aus Land und Machterweiterung, für den Fränkischen Krieger aus erbeutetem Gut. Das Beutemachen begann nicht selten bereits im Durchzug durch eigenes Gebiet, schließlich musste der Tross verpflegt werden. Auch die Einbringung von Gefangenen lohnte sich, es waren schließlich billige Arbeitskräfte oder versprachen – wenn sie von hoher Geburt waren – einträgliche Lösegelder.

Der fränkische Krieger war mit Lanze und Wurfspeer ausgerüstet. Die charakteristische Fränkische Nationalwaffe war die »Franciska«, das Wurfbeil. Sie findet sich oft im Inventar fränkischer Gräber bis ins 8. Jahrhundert. Ihre Handhabung war schwierig und verlangte Zielsicherheit. 

Von Chlodwig ist bekannt, dass er (zumindest Gregor von Tours zufolge) vor aller Augen einem Krieger mit der Axt den Schädel spaltete, der ihm Beutegut – die »Vase de Soissons« – streitig machen wollte.

Eine mächtige Waffe war auch die »Spatha«, die bei allen Germanen vorkam, aber auch im spätrömischen Heer verbreitet war. Es handelt sich um ein zweischneidiges Langschwert, häufig damasziert. Manche Krieger verwendeten ein »Hiebschwert«, das »scramasax« oder Dolche (saxa) als Stichwaffen.

Als Schutzwaffen gab es den Schild (der auch bei der Schilderhebung des Königs eine Rolle spielte). Harnische und eiserne Helme trugen nur vornehme Krieger. Die ›Lex Ripuaria‹ berichtet über Brünne, Helm und Beinschiene (»begnberga«).

                 

Freier und Unfreier

Die Bevölkerung war in Stände eingeteilt, darunter:

  • Freie (ahd. frīhals, lat. liberi, ingenui) (der einzelne fränkische Mann, Wehrpflichtiger)
  • Freigelassene (mnl. vrilaet, lat. (col)liberti)
  • Halbfreie (mnl. laet, lat. leti, lidi)
  • Leibeigene, Unfreie (ahd. teo, dio, lat. servi)
  • Römer (Freier Römer → Romanus Possessor, Angehöriger des Mittelstandes)
  • Römische Leibeigene (colone)

Aus dem Begriff Franci für den (einzelnen) Freien (Franken), entstand im Laufe der Jahre im romanischsprachigen Raum das adjektiv »franc« für »frei« – aus dem etwa im 15. Jahrhundert die deutsche Entsprechung entlehnt wurde.

Anders als beispielsweise im Verhältnis der (arianisch-christlichen) Goten zu ihren römischen (katholisch-christlichen) Mitbewohnern, gab es bei den Franken kein gesetzlich vorgeschriebenes Heiratsverbot zwischen Franken und anderen Ethnien.  

Fester Bestandteil des Fränkischen Rechtswesens war das Wergeld (Manngeld, von Altfränkisch »Wer« für »Mann«), ein Sühnegeld das geschaffen worden war, um die Blutrache und daraus resultierende Dauerfehden zwischen den Sippen einzudämmen.

Dabei galten für Angehörige des Fränkischen Volkes andere Sätze als für »Nichtfranken« (Römer und Galloromanen).

Für die Tötung eines Franken war das doppelte des »Wergeldes« fällig wie für einen in vergleichbarer Stellung lebenden Römer.

Das Wergeld betrug beispielsweise:

  • 200 solidi für einen Freien Franken (franci)
  • 100 solidi für einen Halbfreien Franken (lidi)
  • 100 solidi für einen Freien Römer (romanus possessor)
  • 600 solidi für die berittenen fränkischen Gefolgsleute (franko-lat. dructis) des Königs (Antrustiones)
  • 300 solidi für Gefolgsleute aus der gallorömischen Bevölkerung (Convivae)
  • 600 solidi für einen Priester
  • 900 solidi für einen Bischof

Da »Bargeld« (Münzen) in der Regel (bei der allgemeinen Bevölkerung) selten waren, wurde das »Wergeld« – falls es denn fällig wurde – oft in Naturalien, Vieh oder Landbesitz umgerechnet.

Der fränkische Mann war der typische »Freie«. Ein Römer immer in irgendeiner Weise »abhängig«.

Er hatte aber infolge Mischsiedlung, Glaubensgleichheit und Konnubium die Möglichkeit des Anschlusses an das »Frankentum«.

Dies äußerte sich in der Vorliebe für fränkische Namen auch auf Seiten der Galloromanen. Auch stiegen Römer nicht selten in wichtige Verwaltungsposten auf, was auch für geistliche Ämter und das Priestertum galt.

                          

Quellen: wikipedia.org; Wikimedia.de; mittelalter-lexikon.de;