Bereits die Kelten tranken selbst erzeugten Wein. Möglicherweise pressten und gärten sie Wildreben, die im Moselraum schon in der jüngeren Steinzeit verbreitet waren. Ob sie deren Kultivierung und Veredlung zu Weintrauben beherrschten, ist aber archäobotanisch erst für die spätere, galloromanische Zeit nachgewiesen.
Wein in Amphoren importierten die Kelten, archäologisch belegt, noch weit bis in die Zeiten der römischen Herrschaft. Infolge der Unterwerfung Galliens während des gallischen Kriegs durch Gaius Julius Caesar gelangte der Weinbau mit den römischen Legionen über das Rhône-Tal bis an die Mosel.
In der Region liegt eine der ältesten römischen Städte Deutschlands, Trier (Augusta Treverorum), der älteste Weinort Deutschlands, Neumagen. Neumagen ist eine Ortsgemeinde von Bernkastel-Kues im Landkreis Bernkastel-Wittlich. Hier steht der Nachbau des römischen Weinschiffes. Die älteste Mühle nördlich der Alpen, die Karlsmühle römischen Ursprungs, liegt bei Mertesdorf. Mertesdorf ist ein Weinort im Ruwertal bei Trier und ist ein anerkannter Erholungsort. Die Ortsgemeinde gehört zum Landkreis Trier-Saarburg.
Die Eliten und vermögenden Schichten der römischen Kolonisatoren aber bevorzugten Weine aus den südlichen Provinzen des römischen Reichs. Um diesen Handel zu schützen, schränkte 92 n.Chr. Kaiser Domitian (81-96) per Verordnung den Weinanbau in den gallischen Provinzen ein. Kaiser Probus erlaubte um 278 n.Chr. den Anbau wieder, weil mit der Ausbreitung der römischen Zivilisation und Stationierung großer Heere der Weinbedarf gestiegen war. Zur Versorgung der römischen Legionen mit Wein folgte der Weinbau.
Trotz der kurzen Regierungszeit des römischen Kaisers Marcus Aurelius Probus (* 19. August 232, † 282, er war römischer Kaiser von 276 bis 282), gehört er zu den bekannteren römischen Kaisern. Dies rührt u.a. auch von einer Nachricht in der Probus-Biographie der »Historia Augusta her«, wo es in Kapitel 18.8 heißt:
»Gallis omnibus et Hispanis ac Brittannis hinc permisit, ut vites haberent vinumque conficerent.«
(Er erlaubte allen Galliern, Spaniern und Briten, Reben zu besitzen und Wein herzustellen.)
Deshalb gilt Probus in zahlreichen Weinbaugebieten nördlich der Alpen (und damit auch an der Mosel) als derjenige, der dort den Weinbau eingeführt hat.
Sicher ist, dass die Weinproduktion in diesen Regionen nach der Mitte des 3. Jahrhunderts deutlich an Bedeutung gewonnen hat.
Archäologisch nachgewiesen ist der landwirtschaftliche Weinbau in Deutschland mit den Ausgrabungen römerzeitlicher Kelteranlagen.
Bei Erdbewegungen zu Flurbereinigungen und Umlegungsarbeiten alter Weinberge an der Mittelmosel wurden solche Anlagen gefunden und erforscht. Sie weisen auf einen Anbau ab dem 1. Jahrhundert, bereits in Hang- bzw. Steillagen, hin.
Die Reisebeschreibung »Mosella« aus dem Jahr 371, eine Schilderung der Mosellandschaft und der Stadt Trier, wurde von Ausonius, einem hohen gallo-römischen Staatsbeamten, verfasst. In dieser Beschreibung wird der Weinbau im Moseltal schriftlich belegt.
Die »Lex Salica« (Pactus Legis Salicae) wurde 507–511 auf Anordnung des Merowingerkönigs Chlodwig I. verfasst. Damit ist sie eines der ältesten erhaltenen Gesetzbücher ist. Sie zählt zu den germanischen Stammesrechten. Der Raub von Rebstöcken wird darin dem Raub von Obstgehölz gleichgestellt und mit einer Strafe von 600 Denier belegt.
In seinem Reisebericht »De navigio suo« aus dem Jahr 588 über seine Moselfahrt von Metz nach Andernach mit dem Merowingerkönig Childebert II. erwähnt der Dichter Venantius Fortunatus Rebhänge an Mosel und Rhein. Dazu schrieb er:
»Ringsum bieten dem Blick mit drohenden Gipfeln sich Berghöh'n, Wo zu den Wolken hinan steiget das schroffe Geklipp, Hoch zu den Felsen empor senkrecht aufstrebend die Gipfel, und das rauhe Gestein, himmelan thürmt es sich auf. Dennoch bezwingt man, Frucht zu erbringen den starrenden Schiefer, Selbst der Felsen gebiert und es entströmet der Wein.
Allwärts siehst du die Höh’n umkleidet mit grünenden Reben, und sanft lächelnde Luft spielet der Rank‹ im Gelock. Dicht in Zeilen gepflanzt in das Schiefergestein ist der Rebstock, und an die Brauen des Berg’s zieh’n sich begrenzte Geländ'. Anbau lacht aus starrenden Fels schmuck Pflanzern entgegen, selbst in der Blässe des Steins reifet die Traube sich hold. […]
Dort, wo steiles Geklüft kostbarste Süße der Beeren zeugt, und an Reben die Frucht lacht in dem puren Gestein. Wo Weinberge belaubt aufstreben zu kahlen Berghöhen, und reichschattendes Grün decket das trockene Geröll: Hier sammelt die Ernte der gefärbten Trauben der Winzer, selbst am Felshang hänget er, lesend die Frucht.«
Die Landgüterverordnung »Capitulare de villis vel curtis mperii«, welche Karl der Große als detaillierte Vorschrift über die Verwaltung der Krongüter erließ, ist eine berühmte Quelle für die Wirtschafts-, speziell die Agrar- und Gartenbaugeschichte. Der Erlass ist in einer einzigen Handschrift überliefert, die in der »Herzog August Bibliothek« in Wolfenbüttel aufbewahrt wird.
Die Vorschriften der insgesamt recht kurzen Verordnung sind recht detailliert, so wird u.a. vorgeschrieben, dass Wein in Fässern, nicht in Weinschläuchen aufzubewahren sei und dass die Trauben »wegen der Reinlichkeit nicht mit den Füßen zu entsaften seien« (Kap. 48).
Eine immer weiterverbreitete Legende ist es, dass das ›Capitulare‹ den Winzern das Recht einräumt, den eigenen Wein auszuschenken (vgl. Straußwirtschaft in den Gebieten Mosel, Pfalz und Rheingau, Besenwirtschaft in Baden und Württemberg oder Heckenwirtschaft in Franken).
Eine solche Vorschrift findet sich dort jedoch nicht!
In Straußwirtschaften oder ihren lokalen Varianten werden kleinere zum Wein passende Tellergerichte gereicht. Das sind z. B. eingelegter Handkäse mit Zwiebeln und Brot, im Rheingau auch »Handkäs mit Musik« genannt, Hausmacher Wurst, Zwiebel- oder Speckkuchen und andere einfache Spezialitäten. Eine geöffnete Straußwirtschaft ist an einem ausgesteckten Zweig, Besen, Kranz oder einem ähnlichen zeichenartig aufgestellten Utensil zu erkennen.
Eine Straußwirtschaft ist grundsätzlich mit dem Ausschank von selbst erzeugtem Wein durch einen Winzer in dessen Räumen oder Weinkeller verbunden. Die Straußwirtschaft fällt nicht unter den Begriff des Gewerbes und ist daher erlaubnis- und abgabenfrei.
Das Gaststättengesetz des Bundes schreibt in § 14 GastG vor, dass hierfür ein zeitlicher Rahmen von vier Monaten im Jahr zur Verfügung steht.