Am 14. Juni 1985 unterzeichneten die Vertreter der 5 EG-Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande und Luxemburg das »Schengener Übereinkommen« (wird oft auch als »Schengen I« bezeichnet).
Die Unterzeichnung erfolgte auf dem Fahrgastschiff »M.S. Princesse Marie-Astrid II«, welches im deutsch-französischen-luxemburgischen Dreiländereck an der Obermosel vor der Schiffsanlegestelle von Schengen (Luxemburg) lag.
Für dieses historische Ereignis wurde Schengen ausgewählt, da es gemeinsam mit seinen Nachbargemeinden Perl (Deutschland) und Apach (Frankreich) einen Knotenpunkt im Herzen Europas bildet.
Der Vertrag wurde also im sogenannten »Dreiländereck« zwischen den BENELUX-Staaten (hier gab es schon seit 1969 keine Grenzkontrollen mehr), Frankreich und Deutschland unterzeichnet.
Diese Staaten sind mithin Erstunterzeichner des »Schengener Abkommens«.
Da die Mosel zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg ein »Kondominium« beider Ländern ist, kann die Signatur des Übereinkommens auf der Mosel nicht in Schengen stattgefunden haben, sondern allenfalls in Schengen und Perl.
Das Kondominium wirkt sich in diesem Fall so aus, dass die Grenze Luxemburgs das deutsche Ufer ist und die Grenze Deutschlands das luxemburgische Ufer, die Mosel also beiden Staaten gehört.
Das Abkommen müsste eigentlich »Schengen-Perler Übereinkommen« heißen.
An der Übereinkunft waren nur 5 der damals 10 EG-Staaten beteiligt. Es war aber ein wichtiger Fortschritt, die früher zwischen den Mitgliedsstaaten bestehenden »Außengrenzen« formell und materiell zu »Binnengrenzen« umzuwandeln.
Gleichzeitig wurde das verfassungsmäßige Recht auf Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit von Personen im Binnenmarkt (Art. 14 Abs. 2 EU-Vertrag v. 1992) vorbereitet, das heute förmliche Grundrecht gem. der 2009 in Kraft getretenen »Charta der Grundrechte der EU« ist (Artikel 45).
Am 19. Juni 1990 unterzeichneten die oben genannten Länder dann das »Schengener Durchführungsübereinkommen« (oft auch als »Schengen II« bezeichnet), in welchem die konkreten Verfahrensabläufe der Umsetzung in gesetzlicher und technischer Hinsicht festgelegt wurden.
In den »Neuen Bundesländern« der Bundesrepublik Deutschland trat das Abkommen mit der Deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 in Kraft.